Erhaltungspflicht
Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Erhaltungspflicht
Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008