Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhaltungspflicht

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008