Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Militärflugplätze

. Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 LFG tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Zivilflugplatzhalters ein.