Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhebungsmerkmale

. (1) Folgende Merkmale werden erhoben:

1. die Identifikationsmerkmale der statistischen Einheit;

2. die Gesamtsumme der Erlöse aus den in der Berichtsperiode erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsexporte); sowie davon die Gesamtsumme der Erlöse aus Dienstleistungen, die an Länder außerhalb der EU (EXTRA-EU) erbracht wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU;

3. die Gesamtsumme der Aufwendungen für die in der Berichtsperiode bezogenen grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsimporte); sowie davon die Gesamtsumme der Aufwendungen für Dienstleistungen, die aus Ländern außerhalb der EU (EXTRA-EU) bezogen wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU.

(2) Als grenzüberschreitende Dienstleistungen gelten die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Dienstleistungsarten.