Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des .

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

a) Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;

b) Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;

c) Tätigkeiten in Zweigstellen.