Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des .
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:
a) Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;
b) Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;
c) Tätigkeiten in Zweigstellen.
