Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Sonderverfügungen

Führt die Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung zu einem unbilligen Ergebnis, kann mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung getroffen werden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.