Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung

Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landespersonalvertretung, der Dienststellenpersonalvertretung und der Dienststellenversammlung sind unter Bedachtnahme auf die für die allgemeinen Vertretungskörper geltenden Grundsätze von der Landesregierung zu beschließen. Dieser Beschluß ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages seiner Verlautbarung in Kraft.