Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen

(1) Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des und 2 erster Satz, bis 4 und sinngemäß.

(2) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

1. Personalvertretungsrecht,

2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und

3. Reden und Verhandeln.