Schutz und Rechte der Vertrauenspersonen
(1) Für bestellte Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen des und 2 erster Satz, bis 4 und sinngemäß.
(2) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist den Vertrauenspersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
1. Personalvertretungsrecht,
2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
3. Reden und Verhandeln.
