Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienststellenversammlung und Teildienststellenversammlung

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt die

1. Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenobmannes;

2. Beschlußfassung über Angelegenheiten der Pflege der Dienststellengemeinschaft;

3. Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung;

4. Beschlußfassung über Anträge der Dienststellenpersonalvertretung;

5. Beschlußfassung über Anträge an die Dienststellenpersonalvertretung;

6. Beschlußfassung im Sinne des zweiter Satz und .

(3) Wird die Dienststellenversammlung als Teildienststellenversammlung geführt, so gilt Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6 sinngemäß. Der Teildienststellenversammlung obliegt darüber hinaus die Wahl der Vertrauensperson ().