Erstellung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf Grund der Verzeichnisse der Bediensteten () die Wahlberechtigten festzustellen, indem jene Bediensteten ausgeschieden werden, die
1. gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 LPVG 1999 nicht wahlberechtigt sind;
2. gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 LPVG 1999 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat die Dienststellenwahlkommission das Wählerverzeichnis nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster zu verfassen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999).
