Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erstellung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf Grund der Verzeichnisse der Bediensteten () die Wahlberechtigten festzustellen, indem jene Bediensteten ausgeschieden werden, die

1. gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 LPVG 1999 nicht wahlberechtigt sind;

2. gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 LPVG 1999 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat die Dienststellenwahlkommission das Wählerverzeichnis nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster zu verfassen ().