Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören ( und ), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:

1. Die steuerfreien Bezüge gemäß , 5 lit. a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 13 lit. b, 15 lit. a, b und c, 16, soweit es sich um freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, 16c, 16d, 17 lit. b, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988,

2. die steuerfreien Bezüge gemäß , die nicht steuerbaren Leistungen gemäß , soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß , 6, ; bei ist ein Nachweis über die Höhe der Kosten der übernommenen Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zum Lohnkonto zu nehmen.

3. steuerfreie Mitarbeiterrabatte gemäß , die im Einzelfall 20% übersteigen.

(2) Die steuerfreien Bezüge gemäß und 2 EStG 1988 sind in das Lohnkonto aufzunehmen.