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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. ).

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 256/2005

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:

. (1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des ), getrennt nach Geld- und Sachbezügen, ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,

2. die einbehaltene Lohnsteuer,

3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß und 5 EStG 1988,

4. vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß und 5 EStG 1988,

5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß ,

6. der Pauschbetrag gemäß sowie der Pendlereuro gemäß .

7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß ,

8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse () und der geleistete Beitrag,

9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des des Pensionskassengesetzes),

10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß § 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993,

11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge,

12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,

13. a) die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges und der zur Anwendung kommende Prozentsatz gemäß der Sachbezugswerteverordnung,

b) die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer gemäß auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,

14. der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (),

15. Mitarbeiterrabatte gemäß , die im Einzelfall 20% übersteigen,

16. der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß iVm der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten,

17. die Anzahl der Telearbeitstage im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und des ,

18. ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach vorgenommen wurde,

19. vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten

a) des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001,

b) des Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung,

c) des Aufladens gemäß § 8 Abs. 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann und

d) der Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung; als Ersatz für Kosten gilt auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer,

20. die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen,

21. die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß , die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß , die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß sowie die mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß .

(2) Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach

– Bezügen, die nach dem Tarif (), und

– Bezügen, die nach festen Steuersätzen () zu versteuern sind,

einzutragen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2015)

. (1) Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören ( und ), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:

1. Die steuerfreien Bezüge gemäß , 5 lit. a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 13 lit. b, 15 lit. a, b und c, 16, soweit es sich um freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, 16c, 16d, 17 lit. b, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988,

2. die steuerfreien Bezüge gemäß , die nicht steuerbaren Leistungen gemäß , soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß , 6, ; bei ist ein Nachweis über die Höhe der Kosten der übernommenen Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zum Lohnkonto zu nehmen.

3. steuerfreie Mitarbeiterrabatte gemäß , die im Einzelfall 20% übersteigen.

(2) Die steuerfreien Bezüge gemäß und 2 EStG 1988 sind in das Lohnkonto aufzunehmen.

. (1) Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.

(2) Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.

Beachte: Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. ).

. Die Daten gemäß sowie gemäß Abs. 1 und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.

Beachte: Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. ).

. (1) Diese Verordnung ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung für das Kalenderjahr 2005 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2005), BGBl. II Nr. 116/2005, tritt außer Kraft.

(3) Für das Kalenderjahr 2022 ist im Lohnkonto iSd einzutragen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung nach , , , oder zugewendet wurde.

(4) Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß die steuerfreie Teuerungsprämie gemäß in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wurde.

(5) Für das Kalenderjahr 2024 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß aufzunehmen.

(6) Für das Kalenderjahr 2025 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß aufzunehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 337/2025

Fassungen ab: 31.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 337/2025

BGBl. II Nr. 337/2025

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 64/2024

Fassungen ab: 24.02.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 64/2024

BGBl. II Nr. 64/2024

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 55/2023

Fassungen ab: 28.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 55/2023

BGBl. II Nr. 55/2023

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 303/2022

Fassungen ab: 10.08.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 303/2022

BGBl. II Nr. 303/2022

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 83/2022

Fassungen ab: 01.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 83/2022

BGBl. II Nr. 83/2022

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 122/2021

Fassungen ab: 26.03.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 122/2021

BGBl. II Nr. 122/2021

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 383/2015

Fassungen ab: 27.11.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 383/2015

BGBl. II Nr. 383/2015

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 84/2013

Fassungen ab: 27.03.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 84/2013

BGBl. II Nr. 84/2013

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 92/2011

Fassungen ab: 15.03.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 92/2011

BGBl. II Nr. 92/2011

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 316/2007

Fassungen ab: 15.11.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 316/2007

BGBl. II Nr. 316/2007

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 256/2005 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.08.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

BGBl. II Nr. 256/2005

Materialien noch nicht erschlossen.