Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tätigkeitseinschränkung

. Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist () tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .