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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, auch auf Grund von und 2 EU-QuaDG als erlassen (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 381/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anmerkung

Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 28.4.2011 vergeben und die Abkürzung geändert (vgl. BGBl. II Nr. 135/2011). Der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 2.12.2022 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 434/2022). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG:

1. gemäß im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;

2. gemäß im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr;

3. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

Pauschbeträge

. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß  betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr .........

31 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ...........................................................

47 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................

62 €.

(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß verbunden ist.

(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 434/2022)

Zulassung von Kontrollstellen

. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten.

Inkrafttreten

. (1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.

(3) , und 3 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von und der Entfall von in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 434/2022

Fassungen ab: 02.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 434/2022

BGBl. II Nr. 434/2022

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 74/2013

Fassungen ab: 20.03.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 74/2013

BGBl. II Nr. 74/2013

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 135/2011

Fassungen ab: 28.04.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 135/2011

BGBl. II Nr. 135/2011

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 323/2007

Fassungen ab: 01.03.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 323/2007

BGBl. II Nr. 323/2007

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 381/2006 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.10.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 381/2006

Materialien noch nicht erschlossen.