1. Abschnitt
Anwendungsbereich
. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.