Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.