Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlakten

Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuß zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.