Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kundmachung des vorläufigen Wahlergebnisses

Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen.