Kundmachung des vorläufigen Wahlergebnisses
Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Kundmachung des vorläufigen Wahlergebnisses
Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen.