Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses eine Stimme.

(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.

(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs 2 ist die Abgabe der Stimme im Postwege (Briefwahl) zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht am Ort der Stimmenabgabe anwesend sein kann.