Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Geschäftsführung der Wahlausschüsse

Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und V mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999) und im Verfahren gemäß und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.