Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, den Ausschuß einzuberufen ( zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.