Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

(4) Der Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.