Sonstige Rechte
. (1) Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach , eine Pflegeteilzeit nach , einen Frühkarenzurlaubes nach oder eine Pflegefreistellung nach anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die Lehrperson, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß und die gebührenden Bezüge.
