Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

. Der Lehrer, der

1. Bürgermeister oder

2. Bezirksvorsteher oder

3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit anzuwenden.