Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung
. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.
