Lehrverpflichtung der Leiter
. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V 7 Werteinheiten
2. Dienstzulagengruppe IV 10,5 Werteinheiten
3. Dienstzulagengruppe III 14,875 Werteinheiten
4. Dienstzulagengruppe II 17,5 Werteinheiten
5. Dienstzulagengruppe I 19,25 Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
