Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung

. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des . Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur

1. Dienstzulagengruppe V

07,000

Werteinheiten

2. Dienstzulagengruppe IV

10,500

Werteinheiten

3. Dienstzulagengruppe III

14,875

Werteinheiten

4. Dienstzulagengruppe II

17,500

Werteinheiten

5. Dienstzulagengruppe I

19,250

Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung

 

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.