Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung
. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V | 07,000 | Werteinheiten |
2. Dienstzulagengruppe IV | 10,500 | Werteinheiten |
3. Dienstzulagengruppe III | 14,875 | Werteinheiten |
4. Dienstzulagengruppe II | 17,500 | Werteinheiten |
5. Dienstzulagengruppe I | 19,250 | Werteinheiten |
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung |
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(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
