Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung und Beratung der Abstimmungsergebnisse

Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung () sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Sie sind der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.