Wahlbehörden
Die Durchführung der amtlichen Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlbehörden
Die Durchführung der amtlichen Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.