Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung von amtlichen Befragungen

Soweit in den folgenden Bestimmungen der bis 66 nicht anderes bestimmt wird, finden die und 5, 13 bis 18, 26 bis 30, 32 bis 37, 38 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 39 Abs 1 und 4, 40 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 41, 42 Abs 1 bis 4 und 7, 43, 44, 45 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3 sowie 55 bis 57 auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung.