Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenregelung; Mitwirkung der Gemeinden

Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.