Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und wenn möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.