Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde
Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und wenn möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde
Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und wenn möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.