Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlzelle

Die Wahlzelle ist so herzustellen und einzurichten, dass der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, ohne dass der Inhalt des Stimmzettels von dritten Personen gelesen werden kann.