Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Passives Wahlrecht

Wählbar sind alle gemäß iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

1. österreichische Staatsbürger,

2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

sind.