(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1985, LGBl. Nr. 17/1985, aufgehoben.
(2) Für Amtshandlungen vor dem 1. Jänner 1991 sind die Kommissionsgebühren nach den bisher geltenden Bauschbeträgen zu entrichten.
(3) Die Promulgationsklausel, , und in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) , b und c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) und in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
