(1) Für die Festsetzung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 9 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, sinngemäß Anwendung.
(2) Die Kommissionsgebühren gemäß und c können bei der Behörde auch bar entrichtet werden.
