Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten

(1) Der von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Pflegeklasse zu entrichtende Kostenbeitrag gemäß Art. I § 85 Abs. 1 und 7 des Spitalgesetzes wird mit 13,40 Euro festgesetzt.

(2) Von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 9,28 Euro festgesetzt.