Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Förderung

(1) Der Fonds hat seine Aufgaben ( und 2) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Insbesondere ist jeweils auf andere Förderungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Eine Förderung nach bis h darf nur gewährt bzw. eine Beteiligung nach nur eingegangen werden, wenn

a) die Finanzierung des Projektes gesichert ist,

b) das Projekt den in genannten Zielen entspricht und

c) das Projekt den Zielsetzungen anderer Landesgesetze auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere den bodenreformatorischen, grundverkehrsrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

(3) Für überbetriebliche oder kooperative Projekte darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn ein Anteil von mehr als der Hälfte des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals der für das Projekt eingerichteten Rechtsform oder, sofern das Projekt nicht in einer gesonderten Rechtsform abgewickelt wird, ein Anteil von mehr als der Hälfte des wirtschaftlichen Wertes von praktizierenden Land- oder Forstwirten gehalten wird.

(4) Sind für die Verwirklichung eines nach bis h zu fördernden Projektes oder eines Projektes, an dem der Fonds eine Beteiligung nach einzugehen beabsichtigt, Bewilligungen nach sonstigen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich oder wird hierfür ein besonderes zivilrechtliches Verfügungsrecht benötigt, so darf der Fonds keine Leistung erbringen, bevor die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen oder bevor der Förderungswerber entsprechend verfügungsberechtigt ist.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderungen nach bis h oder auf ein Tätigwerden des Fonds nach bis l besteht nicht.