Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsstelle

(1) Das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.

(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere:

a) die Entgegennahme und Prüfung der Ansuchen um Leistungen;

b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und das Verfassen eines Protokolls darüber;

c) die Mitwirkung bei der Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;

d) die Unterstützung des Geschäftsführers nach dessen Weisungen;

e) die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Kuratoriums, des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers.