. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist, soweit nicht in ihm etwas anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Handel und Verkehr betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist, soweit nicht in ihm etwas anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Handel und Verkehr betraut.