Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.