Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

Beachte: Im Abs. 2 ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, derogiert worden.