. Pläne und Planpausen, die von einer im bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Pläne und Planpausen, die von einer im bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.