Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

Änderung der Geschäftsordnung

(Verfassungsbestimmung)

Dieses Gesetz kann nur auf Grund selbstständiger Anträge vom Abgeordneten geändert werden.