Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Änderung der Geschäftsordnung
(Verfassungsbestimmung)
Dieses Gesetz kann nur auf Grund selbstständiger Anträge vom Abgeordneten geändert werden.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Änderung der Geschäftsordnung
(Verfassungsbestimmung)
Dieses Gesetz kann nur auf Grund selbstständiger Anträge vom Abgeordneten geändert werden.