Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhinderung an der Teilnahme

Ein Abgeordneter, der wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe verhindert ist, an Sitzungen des Landtages teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub, dem der verhinderte Abgeordnete angehört, erfolgen oder durch einen anderen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.