Anträge
(Verfassungsbestimmung)
Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen, Artikel 33 Abs. 1 NÖ LV 1979) schriftlich einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. gilt entsprechend.
Beachte: Verfassungsbestimmung
