Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses
(Verfassungsbestimmung)
An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt , 5, 8 und 9 sinngemäß.
Beachte: Verfassungsbestimmung
