Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses

(Verfassungsbestimmung)

An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt , 5, 8 und 9 sinngemäß.

Beachte: Verfassungsbestimmung