Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung

(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ VVVG, LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer Volksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.