Finanzielle Erfordernisse
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Präsidenten haben die finanziellen Erfordernisse und die Ausgaben für den Landtag gemeinsam zu beschließen.
(2) Der Präsident übermittelt den Beschluss der Präsidenten über die finanziellen Erfordernisse samt Erläuterungen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung. Weicht – trotz Rücksprache mit dem Präsidenten – der Voranschlagsentwurf der Landesregierung davon ab, hat die Landesregierung diese Abweichung im Entwurf zu begründen.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
