Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landtagsklubs

(1) (Verfassungsbestimmung) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei. Die Landtagsklubs besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag () sie gewählt wurden ().

(3) Die Klubs haben ihre Obmänner und deren Stellvertreter dem Präsidenten bekannt zu geben.

Beachte: und 2 - Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.