Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsitz und Stimmrecht

(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag. ()

(2) Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den Zweiten oder Dritten Präsidenten mit seiner Vertretung. ()

(3) Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; gilt sinngemäß. () Im Falle der Erledigung aller Ämter der Präsidenten hat dieser Abgeordnete den Landtag zur Wahl der Präsidenten ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(4) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus. ()

Beachte: Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.